Autor: Schäfer |
Sozialleistungen werden regelmäßig nur auf Antrag gewährt. Als Antrag gilt jede Willenserklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten einer Behörde in einem Einzelfall begehrt wird.
Generell bestimmt für die paritätisch getragene Sozialversicherung die Vorschrift des §
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt §
setzt nach § Abs. - mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - zwar ein, "sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen". Ein Antrag ist deshalb nicht notwendig. Trotzdem ist die Stellung eines Antrags dringend zu empfehlen, da auf diese Weise der Hilfebedarf bekannt wird. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt gem. § Abs. das Antragserfordernis.
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