Autor: Schäfer |
Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist in §
Die Bekanntgabe hat Bedeutung vor allem für
die Wirksamkeit (§ |
das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § |
die Verzinsungspflicht nach § |
die Rücknahmefrist des § |
die Frage der Änderung der (wesentlichen, insbesondere tatsächlichen) Verhältnisse nach § |
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§
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