LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2024
12 Sa 864/23
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5105/23

13. Gehalt; Leistungsprämie; Transparenzgebot; Bestimmtheitsgebot; Betriebsergebnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 864/23

DRsp Nr. 2024/5955

13. Gehalt; Leistungsprämie; Transparenzgebot; Bestimmtheitsgebot; Betriebsergebnis

1. Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam. 2. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots als Bestandteil des Transparenzgebots aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist es nicht ausreichend, wenn für einen beschränkten Teil der möglichen Anwendungsfälle der Klausel eine Regelung bestimmt getroffen ist. Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transparenzkontrolle genügen, muss vielmehr die Vereinbarung so hinreichend bestimmt sein, dass sie als generelle Regelung für das Vertragsverhältnis geeignet ist und für alle naheliegend eintretenden Umstände eine bestimmte Regelung enthält.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Juli 2023 - 7 Ca 5105/23 - wie folgt abgeändert: