Autor: Nau |
Gemäß §
Die Vorschussleistung hat einen vorläufigen Charakter mit der weiteren Folge, dass diese Entscheidung des Leistungsträgers nur die Voraussetzungen der Vorschussgewährung betrifft und keinerlei Bindungswirkung für die später endgültig festzustellenden Leistungen hat.
Erforderlich ist somit, dass lediglich Zweifel im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs bestehen und infolge einer voraussichtlich längeren Zeit zur Feststellung der Anspruchshöhe zur Vermeidung sozialer Nachteile eine Vorschusszahlung erfolgt. Da ein Bescheid über Vorschussleistungen nur die Rechtswirkungen des §
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