Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer |
Beachtung verdienen zunächst die Neuregelungen zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts nach § 29 Abs. 2 SGG bzw. in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg nach § 29 Abs. 3 und 4 SGG. Das örtlich zuständige Landessozialgericht entscheidet hiernach in erster Instanz über:
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem | |
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG); | |
Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § | |
(Normenkontroll-)Anträge nach § 55a SGG (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 SGG ); | |
Streitigkeiten nach § | |
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG : LSG NRW); | |
Klagen gegen
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