EuGH - Urteil vom 22.09.1988
Rs 236/87
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. . 71 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff - Arbeitnehmer, der seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat und diesen dann nicht mehr aufsucht - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen Rs 236/87

DRsp Nr. 2006/14167

1.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff - Arbeitnehmer, der seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat und diesen dann nicht mehr aufsucht - Ausschluß;

»1. Die Grenzgängereigenschaft wird nur denjenigen Arbeitnehmern zuerkannt, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die regelmässig und häufig, nämlich täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, in ihren Wohnstaat zurückkehren. Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht unter den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und sich nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung berufen kann.