Autor: Wülfrath |
Antragsteller kann jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft sein (§
Die gesetzliche Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schriftlich gegenüber dem Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft oder Kommune) erklären, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen. Die Vermutung der Bevollmächtigung des Antragstellers für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kann widerlegt werden.
Die gesetzlich vermutete Bevollmächtigung gem. §
Zur Vertretung der Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren siehe näher Teil 2/15.2.
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