Autor: Wülfrath |
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen sowohl für den Antragsteller, für Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, als auch für Dritte.
Zunächst ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld II erforderlich sind. Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§
Insbesondere haben der Antragsteller und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft alle Angaben, Änderungen und Beweismittel vorzulegen, die für die Leistung erheblich sind (§
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