Autor: Wülfrath |
Für Streitigkeiten um eine Förderung nach dem
Wichtiger HinweisGegen eine Entscheidung des Leistungsträgers kann sowohl der Antragsteller als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gem. § |
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG).
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen deutschen Behörde eingelegt wird. Die unzuständige Behörde hat den Widerspruch umgehend an die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Stelle abzugeben (§ 84 Abs. 2 SGG).
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