Autor: Wülfrath |
In den Verfahren, in denen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Streit stehen und der Leistungsträger einen Anspruch dem Grunde nach ablehnt, bestehende Leistungsgewährungen einstellt oder gewährte Leistungen zurückfordert, gelten Besonderheiten, auf die im Einzelnen bei der sozialgerichtlichen Geltendmachung zu achten ist.
Die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten bieten vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer bei Klageverfahren von mehreren Monaten bis über einem Jahr nur die Möglichkeit, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG vorzugehen.
Aus § 86b SGG ergeben sich zwei Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes: Der einstweilige Rechtsschutz in Anfechtungssachen und der einstweilige Rechtsschutz in Vornahmesachen sind hier zu unterscheiden.
Gemäß §
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