3/4.5 Leistungsentgelt, § 153 SGB III

Autor: Klatt

3/4.5.1 Begriff "Leistungsentgelt"

Mit dem Begriff "Leistungsentgelt" wird das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt bezeichnet (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Als Entgeltabzüge werden die individuelle Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 21 % des Bemessungsentgelts berücksichtigt (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB III).

Zur Errechnung des Arbeitslosengeldes bei Nettoentgeltvereinbarung mit dem Arbeitgeber wird auf das Urteil des BSG vom 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R - verwiesen.

3/4.5.2 Lohnsteuer

Die individuelle Lohnsteuer wird auf der Basis des gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekanntgegebenen Programmablaufplans ermittelt (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse ist für die Ermittlung der vom Bemessungsentgelt abzusetzenden Steuer maßgebend. Dabei wird in den Lohnsteuerklassen I-V der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), in den Lohnsteuerklassen I, II und IV der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG), in der Lohnsteuerklasse III der doppelte Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG), in den Lohnsteuerklassen I-IV die Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 2 EStG und in der Lohnsteuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 39b Abs. 2 Nr. 4 EStG) berücksichtigt.