Autor: Busse |
Es muss sich um ein zumutbares Arbeitsangebot (§
"Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die AA ergehen, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Reagiert der Arbeitslose in einer solchen Situation gar nicht, muss auch dies nach allgemeiner Lebensanschauung als eine einheitliche Verhaltensweise gewertet werden. Infolgedessen kann auch nur eine Sperrzeit verwirklicht werden, wenn dieses Verhalten als versicherungswidrig zu beurteilen ist. Ein solches versicherungswidriges Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werde."
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