Autor: Klatt |
Das Kassenwahlrecht ist in §
Diese Kassenwahlrechte unterscheiden sich von der Kündigung der GKV-Mitgliedschaft insgesamt, die seit dem 01.04.2007 ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn eine substitutive Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. §
PraxistippSowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillige Mitglieder können zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Der Wechsel wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet ab dem Kündigungszeitpunkt (§ |
Dem Arbeitgeber ist es untersagt, beim Arbeitnehmer auf einen Kassenwechsel erheblich hinzuwirken.13)
Grundsätzlich ist das Mitglied 18 Monate an die Wahl der neuen Kasse gebunden (§
Die Krankenkasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht ihren Zusatzbeitragssatz (§ |
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