Autor: Klatt |
Das Sachleistungsprinzip (siehe Teil 5/1.2 und Teil 5/8.8.1) erfordert spezielle Regularien, die das Verhältnis zwischen Krankenkasse als Kostenträger einerseits und den Leistungserbringern (Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Physiotherapeuten, Pflegedienst etc.) regeln.
Dabei sind grundsätzlich zwei Modelle denkbar.
Das eine Modell beruht auf Einzelverträgen, ausgerichtet am individuellen Interessenausgleich, wie er z.B. in §
Das hier im Vordergrund stehende Alternativmodell ist ein weitgehend vom Gesetzgeber geregeltes öffentlich-rechtliches Zulassungswesen, wie es für das Vertragsarztrecht gem. §§
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