Autor: Nau |
Versicherte, die täglich noch mindestens drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente gem. §
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält ferner derjenige Versicherte, der dauernd arbeitsunfähig ist und dessen Beschäftigungsverhältnis nur noch aus formalen Gründen fortbesteht. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. §
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist neben den medizinischen Feststellungen die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, führt dies dazu, dass die teilweise Erwerbsminderung in einen Rentenanspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung führt.
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