Autor: Nau |
Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein, sogenannte Vorversicherungszeit. Nur für den, der einen engen zeitlichen Bezug zu einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit hat, wird von dem Gesetzgeber die Notwendigkeit von Lohnersatz durch Gewährung einer Rente anerkannt.
Pflichtbeiträge in diesem Sinne sind:
Pflichtbeiträge von Beschäftigten nach § | ||||||||||
Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen nach § | ||||||||||
Pflichtbeiträge von sonstigen Versicherten nach §
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