BSG - Urteil vom 11.12.1990
1 RR 3/89
Normen:
RVO § 245 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 273 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 147 Abs. 1, § 149, § 153 S. 1 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 68, 54
SozR 3-2500 § 147 Nr. 1

Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener Vertriebsorganisation

BSG, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 1 RR 3/89

DRsp Nr. 1998/7896

Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener Vertriebsorganisation

1. Bei der Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil wird unter Betrieb im allgemeinen die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und sonstiger Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden. Dies gilt auch für Betriebsstätten, die im Rahmen eines von der Produktion organisatorisch abgegrenzten Vertriebssystems auf Dienstleistungen, insbesondere den Verkauf, Kundendienst und Reparatur unternehmenseigener Produkte beschränkt sind. Auch für solche Betriebsstätten gilt, daß ein gegenüber dem Unternehmen relativ selbständiger Betrieb vorliegt, wenn dieser über einen selbständigen Leitungsapparat verfügt, dem hinsichtlich der Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel wesentliche, für die Führung eines Betriebes typische Entscheidungsspielräume belassen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 245 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 273 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 147 Abs. 1, § 149, § 153 S. 1 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der "Anschlußerrichtung" einer Betriebskrankenkasse (BKK).