BSG - Urteil vom 12.12.1990
12/3 RK 20/89
Normen:
RVO § 517 Abs. 1 ; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4;
Fundstellen:
SozR 3-5428 § 4 Nr. 3

Abgrenzung von ingenieurtechnischen Berufen iS der Versicherungsbedingungen der Techniker Krankenkasse

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 12/3 RK 20/89

DRsp Nr. 1998/7889

Abgrenzung von ingenieurtechnischen Berufen iS der Versicherungsbedingungen der Techniker Krankenkasse

1. Die Versicherungsbedingungen der Techniker Krankenkasse beschränken sich nicht auf Ingenieurberufe und vergleichbare höhere oder gehobene Tätigkeiten. Sie erfassen auch technische Berufe unterhalb der Ingenieurebene und ohne Führungsaufgaben (hier: bei Cutter-Assistentinnen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 517 Abs. 1 ; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4;

Gründe:

I. Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die beklagte Ersatzkasse streiten um die Zuständigkeit für die beigeladenen drei Cutter-Assistentinnen (Beigeladene zu 1 bis 3), die beim ebenfalls beigeladenen Zweiten Deutschen Fernsehen -ZDF- (Beigeladene zu 4) angestellt und bei der Beklagten krankenversichert sind.