LAG Köln - Urteil vom 13.12.2011
11 Sa 863/11
Normen:
TVöD § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10234/10

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 863/11

DRsp Nr. 2012/14880

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

- Einzelfall zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft –

2. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann. Bereitschaftsdienst ist danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. 3. Demgegenüber liegt Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann. Mit dem Wesen der Rufbereitschaft ist es nicht vereinbar, wenn zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme zeitliche Vorgaben bestehen, die den Arbeitnehmer faktisch zwingen, sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufzuhalten. 4. Das wesentliche Differenzierungskriterium ist demnach die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes; nur wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich um persönliche oder familiäre Angelegenheiten kümmern zu können, z.B. Teilnahme an einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung, liegen die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft vor.

Tenor