BSG - Beschluss vom 14.12.2023
B 4 AS 208/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 42/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1399/22

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einens Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 208/23 BH

DRsp Nr. 2024/6056

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einens Rechtsanwalts

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann lediglich mit einem Verfahrensmangel vor dem LSG oder mit einem solchen vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, begründet werden. Solange ein Verhandlungstermin seitens des Gerichts nicht aufgehoben worden ist, müssen die Beteiligten regelmäßig davon ausgehen, dass die anberaumte mündliche Verhandlung auch stattfindet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § ).