BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 7 AS 192/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 691/21
LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 69/22
LSG Hessen, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 452/22

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 192/23 BH

DRsp Nr. 2024/6216

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2023 - L 7 AS 452/22 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe