LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2024
26 Ta 223/24
Normen:
DSGVO Art. 17;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 877/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 26 Ta 223/24

DRsp Nr. 2024/4055

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2024 - 3 Ca 877/23 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 17;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage. Er stützt die Klage auf Art. 17 DSGVO.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht mehr.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, es fehle angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis.

1) Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus.