BSG - Beschluss vom 01.02.2024
B 8 SO 4/24 AR
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 88/23 ER
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 84/23 B ER

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 4/24 AR

DRsp Nr. 2024/4445

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2024 - L 1 SO 84/23 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5.1.2024). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, für die er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem Antragsteller steht keine PKH zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht anfechtbar 177 SGG). Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG, § Abs ).