BSG - Beschluss vom 07.02.2024
B 10 KG 1/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KG 21/22
LSG Bayern, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KG 1/23

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen B 10 KG 1/23 BH

DRsp Nr. 2024/4041

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I