BSG - Beschluss vom 19.12.2023
B 1 KR 19/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1412/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 26/23

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 19/23 BH

DRsp Nr. 2024/6070

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Vor dem BSG besteht das Erfordernis, sich durch einen der in § 73 Abs. 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung des Grundsicherungsträgers ist dann zu verneinen, wenn dieser die Leistung im Verwaltungsverfahren offenbar bestandskräftig abgelehnt hat und darüber hinaus von der KK im Ergebnis bereits die vollen Kosten der erforderlichen konkreten Regelversorgung übernommen worden sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I