Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin hat sich gegen das ihr am 28.9.2019 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 24.9.2019 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2019, welches am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist - am 28.10.2019 - beim
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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