BSG - Beschluss vom 24.11.2021
B 5 R 273/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 543/20
SG Chemnitz, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 306/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen B 5 R 273/21 B

DRsp Nr. 2022/602

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 30.8.2021 mit einem am 12.10.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.10.2021 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 7.9.2021 zugestellt worden.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.