BSG - Beschluss vom 24.11.2021
B 9 V 26/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 3709/20
SG Stuttgart, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VS 2209/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen B 9 V 26/21 B

DRsp Nr. 2022/1078

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm zunächst am 25.5.2021 mit falscher Rechtsmittelbelehrung und am 12.8.2021 erneut zugestellten Urteil des LSG mit korrekter Rechtsmittelbelehrung mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 10.6.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.6.2021 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig sowie mit weiterem, hier am 15.6.2021 eingegangenem Schreiben zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.