Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm zunächst am 25.5.2021 mit falscher Rechtsmittelbelehrung und am 12.8.2021 erneut zugestellten Urteil des LSG mit korrekter Rechtsmittelbelehrung mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 10.6.2021 beim
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
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