LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2000
13 TaBV 23/00
Normen:
BetrVG § 76 ; ZPO §§ 42 1032 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 157
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 149/99

Ablehnung von Gerichtspersonen: Fehlerhafte Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 13 TaBV 23/00

DRsp Nr. 2002/3627

Ablehnung von Gerichtspersonen: Fehlerhafte Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungsantrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaatswidrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkung handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.

Normenkette:

BetrVG § 76 ; ZPO §§ 42 1032 ;

Gründe:

I.

Die Betriebspartner streiten darüber, ob der Spruch der Einigungsstelle vom 13.10.1999 über die Abänderung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam ist.

Die Einigungsstelle hat über die Zustimmung zum Widerruf erteilter Versorgungszusagen und die Erteilung neuer Versorgungszusagen aufgrund eines neuen Verteilungsplanes entschieden. In der siebten Sitzung der Einigungsstelle hat der Gesamtbetriebsrat den Vorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ablehnungsantrag begründet war und die Begründetheit der Ablehnung im Rahmen der Anfechtung des Spruches geltend gemacht werden kann.