LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.1986
9 Sa 1076/85
Normen:
BAT § 13 Abs. 2 ; BGB §§ 242 611 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 123
AuR 1987, 243
EzBAT § 13 BAT Nr. 8
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 16
ZTR 1987, 67
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 17.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 134/85

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.1986 - Aktenzeichen 9 Sa 1076/85

DRsp Nr. 2000/10240

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten

1. § 13 Abs. 2 BAT verlangt die Anhörung des Angestellten vor Aufnahme ungünstiger oder nachteiliger Behauptungen tatsächlicher Art in die Personalakten. Eine Heilung der unterbliebenen Anhörung durch eine nachträgliche Anhörung ist nicht möglich. Wird eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung zu den Personalakten genommen, kann der Angestellte die Entfernung verlangen. 2. Räumt der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 13 Abs. 2 BAT dem Angestellten, der zu einer sofortigen Stellungnahme nicht bereit ist, eine Frist ein, darf er die Abmahnung nicht vor Fristablauf zu den Personalakten nehmen.

Normenkette:

BAT § 13 Abs. 2 ; BGB §§ 242 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger wird als technischer Angestellter beim Staatsbauamt Kassel von dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.