Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
Der Kläger wird als technischer Angestellter beim Staatsbauamt Kassel von dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
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