Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer individualrechtlichen Abmahnung. Der Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitgliedes aus § 37 Abs. 2BetrVG ist allein kollektivrechtlicher Natur. Die Pflicht zur Abmeldung beruht ebenfalls unmittelbar auf dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2BetrVG. Die Verletzung der Abmeldepflicht kann daher nicht eine individualrechtliche Abmahnung rechtfertigen.
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Tatbestand:
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