KHG HE (2002) § 17 ; SGB V § 107 Abs. 1 § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 ; SGG § 70 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1114/99
Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem mit Außenseitermethoden behandelnden Krankenhaus, Bindung der Sozialversicherungsträger an die Entscheidung des staatlichen Krankenhausplaners
LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 62/04
DRsp Nr. 2008/8912
Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem mit Außenseitermethoden behandelnden Krankenhaus, Bindung der Sozialversicherungsträger an die Entscheidung des staatlichen Krankenhausplaners
1. Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend mit sog. Außenseitermethoden, d.h. mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandeln, sind schon deshalb von der stationären Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil sie begrifflich keine Krankenhäuser im Sinne von § 107SGB V sein können bzw. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung nach § 109 Abs. 3 Nr. 1SGB V bieten.
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