Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 die dem selbständig tätigen Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen festgesetzt und dabei eine vom Kläger im Oktober 2015 geleistete Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 239,94 Euro aufgrund einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 (Bescheid vom 23. Juni 2015) nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt.
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