LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2018
L 31 AS 402/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 108 AS 14063/16

Absetzung einer Einkommensteuernachzahlung vom Einkommen im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB IIZu entrichtende Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 402/18 NZB

DRsp Nr. 2019/1235

Absetzung einer Einkommensteuernachzahlung vom Einkommen im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II Zu entrichtende Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum

1. Ob eine Einkommensteuernachzahlung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden kann, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. 2. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II können nur solche zu entrichtenden Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abgesetzt werden, die sich auch auf das im Bewilligungszeitraum berücksichtigte Einkommen beziehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 die dem selbständig tätigen Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen festgesetzt und dabei eine vom Kläger im Oktober 2015 geleistete Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 239,94 Euro aufgrund einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 (Bescheid vom 23. Juni 2015) nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt.