LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.03.2024
L 2 R 197/22
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 70 R 465/18

Streit um höheres Übergangsgeld für die Dauer einer bewilligten Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kontinuität der Bemessungsgrundlage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 2 R 197/22

DRsp Nr. 2024/6874

Streit um höheres Übergangsgeld für die Dauer einer bewilligten Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Der den Vorgaben über die Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach § 69 SGB IX zugrundeliegende Wille des Gesetzgebers zur finanziellen Absicherung der Rehabilitanden darf nicht planwidrig durch eine sachlich nicht gebotene restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen verkürzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme vom 8. Januar 2018 bis zum 29. Januar 2019 höheres Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand

1. 2.