Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme vom 8. Januar 2018 bis zum 29. Januar 2019 höheres Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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