BSG - Beschluss vom 07.12.2021
B 6 KA 2/21 S
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 254
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 15/16
SG Mainz, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 399/15

Abtretung einer kassenzahnärztlichen HonorarforderungUnzulässigkeit einer privatschriftlichen BeschwerdeUnanfechtbare bloße Hinweise oder Mitteilungen eines Gerichts

BSG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 2/21 S

DRsp Nr. 2022/1001

Abtretung einer kassenzahnärztlichen Honorarforderung Unzulässigkeit einer privatschriftlichen Beschwerde Unanfechtbare bloße Hinweise oder Mitteilungen eines Gerichts

Im sozialgerichtlichen Verfahren persönlich eingelegte Beschwerden sind unzulässig. Sie können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

Tenor

Die gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2021 und gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. November 2021 gerichteten Beschwerden des Klägers zu 1. werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I