BAG - Urteil vom 23.09.1993
8 AZR 268/92
Normen:
BGB § 625 ; EinigungsV Art. 13, Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr, 1 Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 4 Art. 13 Einigungsvertrag
BAGE 74, 248
BB 1994, 75
DB 1994, 791
EzA Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 13
NZA 1994, 881
AuA 1994, 25
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 80 Ca 3128/91
LAG Berlin, vom 10.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 85/91

Abwicklung nach Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 268/92

DRsp Nr. 1994/1572

Abwicklung nach Einigungsvertrag

»1. Die vorübergehende Fortführung des Hochschulbetriebes mit dem Ziel, die Hochschule zu einem sinnvollen Zeitpunkt aufzulösen (Semesterende, Ablauf des Studienjahres), steht nicht in Widerspruch zu einer Abwicklungsentscheidung nach Art. 13 EV. Eine solche Fortführung regelte vielmehr die Abwicklung. 2. Die Weiterverwendung des Arbeitnehmers gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 S. 5 zum Einigungsvertag setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis über den gesetzlichen Bendigungszeitpunkt hinaus einverständlich fortgesetzt wurde. Ob hierfür jede befristete Fortsetzung genügte, bleibt unentschieden. 3. Wurde dem Arbeitnehmer die Abwicklungsentscheidung nicht spätestens am 3. Oktober 1990 oder zu dem um bis zu drei Monate hinausgeschobenen Zeitpunkt bekanntgemacht, dauerte das Arbeitsverhältnis nicht schon deshalb über den gesetzlichen Beendigungszeitpunkt hinaus fort. Der notwendige Vertrauensschutz ist gewahrt, wenn die für den Arbeitnehmer maßgebende Kündigungsfrist ab der Bekanntgabe bis zur gesetzlichen Bendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten ist.«

Normenkette:

BGB § 625 ; EinigungsV Art. 13, Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr, 1 Abs. 2, Abs. 3;

Tatbestand: