Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse (FK) zu Recht einen Antrag der Klägerin (Klin.) auf Abzweigung von Kindergeld gemäß §
Die Klin. ist die Stadt I (I). Diese leistete an Herrn HG (HG), geboren am ...1969, X-Straße, I, fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) - Kapital IV - (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 41ff. SGB XII), zuletzt aufgrund des Bescheides vom 10.03.2009 für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von monatlich 512,09 EUR.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Stellung
gemeinsame Haushaltsführung
Regelsatz lfd. Leistung SGB XII
281,00 EUR
Mehrbedarf § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
47,77 EUR
Summe
328,77 EUR
HLU-Unterkunftskosten
183,32 EUR
Summe Bedarf
512,09 EUR
Die anrechenbaren Unterkunftskosten sind wie folgt berechnet worden:
Miete/Lasten
352,56 EUR
Heizkosten
78,00 EUR
Warmwasserkosten
./.15,60 EUR
Nebenkostenabschlag
135,00 EUR
Anrechenbare UK-Kosten
549,96 EUR
549,96 EUR
Mietanteile Dritter
./. 366,64 EUR
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|