LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2024
8 Sa 564/23
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 136/23

Knüpfung der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber an weitere Bedingungen; Abhängigkeit der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bzw. eines Inflationsbonus von der Zugehörigkeit der bzw. des Beschäftigten zur active workforce

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 564/23

DRsp Nr. 2024/5717

Knüpfung der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber an weitere Bedingungen; Abhängigkeit der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bzw. eines Inflationsbonus von der Zugehörigkeit der bzw. des Beschäftigten zur "active workforce"

1. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. 2. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen. 3. Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bzw. eines Inflationsbonus macht, dass der bzw. die Beschäftigte Teil seiner "active workforce" ist. Es ist nicht sachwidrig, eine Sonderleistung nur denjenigen Beschäftigten zukommen zu lassen, von denen sich der Arbeitgeber auch in Zukunft Arbeitsleistung erwartet bzw. erhofft, um hierfür einen Anreiz zu setzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.08.2023 - 6 Ca 136/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.