LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2023
L 9 AS 1101/22
Normen:
SGB X § 84 Abs. 2; SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3851/18

Änderung eines Bescheides hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Heizung und Unterkunft aufgrund der Nichtbenennung der Schwester als Mitmieterin der Unterkunft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 1101/22

DRsp Nr. 2024/5168

Änderung eines Bescheides hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Heizung und Unterkunft aufgrund der Nichtbenennung der Schwester als Mitmieterin der Unterkunft

Das Erfordernis des Schutzes eigener subjektiver Rechte bzw. der Ausschluss von Popularklagen lassen es nicht zu, den Schutz der Rechte Dritter über eine "Drittschadensliquidation" oder einen "Drittdatenschutz" zu verfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 84 Abs. 2; SGB II § 7;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Änderung eines Bewilligungsbescheides für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dahingehend, dass ihre Schwester in dem Bescheid nicht als solche benannt, sondern neutral bezeichnet wird.

Mit Wirkung vom 1. April 2015 schlossen die Klägerin und ihre Schwester gemeinsam als Mieterinnen einen Mietvertrag über eine Wohnung am P dV N in B ab. Die Wohnung wurde fortan von der Klägerin, ihrem Sohn und ihrer Schwester bewohnt.