OVG Bremen - Beschluss vom 14.03.2024
2 B 349/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 1, 2; SGB VIII § 42a Abs. 3; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2775/23

Änderung von Beschlüssen bei Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers; Obliegenheit der Rechtsanwälte zur Information anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung

OVG Bremen, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 2 B 349/23

DRsp Nr. 2024/4389

Änderung von Beschlüssen bei Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers; Obliegenheit der Rechtsanwälte zur Information anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung

1 Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können "veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände" im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein. 2. Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte sind keine "veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände" im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. 3. Die Obliegenheit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu informieren, bezieht sich auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und schließt die Konsultierung einschlägiger digital verfügbarer Fachinformationsquellen ein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette: