LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.1990
8 Sa 39/90
Normen:
BGB § 147 ; KSchG §§ 2 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 69
LAGE § 2 KSchG Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/90

Änderungskündigung: Angebotsannahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 39/90

DRsp Nr. 1999/8235

Änderungskündigung: Angebotsannahme

1. Auch das mit einer Änderungskündigung gemachte Änderungsangebot bedarf einer Annahme.2. Die Erklärung der Annahme eines solchen Änderungsangebots ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren notwendiger Bestandteil zunächst ein wahrnehmbarer Erklärungsakt ist.3. Ein solcher kann auch ein konkludentes Verhalten sein; bloßes Schweigen reicht jedoch nicht aus.

Normenkette:

BGB § 147 ; KSchG §§ 2 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klagabweisung.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag - die früher angekündigten Anträge wurden entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Termin vom 12.6.1990 ausweislich des Verhandlungsprotokolls zurückgenommen - für zulässig erachtet. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Auch besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO).