Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das LSG Hamburg einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1978 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.12.2019 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach §
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