I. Streitig ist die Versorgung mit Einmalservietten.
Der 1986 geborene, bei der beklagten Pflegekasse familienversicherte und nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem schweren Residualsyndrom nach frühkindlicher Hirnschädigung mit beinbetonter Tetraspastik und hirnorganischem Psychosyndrom mit geistiger Behinderung. Behinderungsbedingt besteht ein erhöhter Speichelfluss, der beim Essen zunimmt. Der Kläger wird von seinen Pflegeeltern gepflegt und bezieht von der Beklagten anteilig Leistungen nach der Pflegestufe III des SGB XI; tagsüber besucht er eine Ganztagesschule für Körperbehinderte.
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