BAG - Urteil vom 30.01.1986
2 AZR 196/85
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1987, 91
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 255/84
ArbG Stuttgart, vom 17.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 586/83

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

BAG, Urteil vom 30.01.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 196/85

DRsp Nr. 2000/10257

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

1. Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist dann nicht widerrechtlich i. S. von § 123 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (ständige Rechtsprechung seit BAG AP Nr. 16 zu § 123 BGB). 2. Zu berücksichtigen sind nicht nur die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die z. B. erst im Prozess gewonnenen Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgebend ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen geschlossene Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses infolge Anfechtung wegen Drohung nichtig ist.