BSG - Beschluss vom 11.01.2024
B 2 U 17/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2736/18
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 984/21

Anforderung an die Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Ansehens des Unfallgeschehens als wesentliche Ursache für die Entwicklung einer dissoziativen Störung bei Hinzutreten von Problemen am Arbeitsplatz

BSG, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 17/23 B

DRsp Nr. 2024/5707

Anforderung an die Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Ansehens des Unfallgeschehens als wesentliche Ursache für die Entwicklung einer dissoziativen Störung bei Hinzutreten von Problemen am Arbeitsplatz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

I

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 28.1.2021) zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG).