BSG - Beschluss vom 04.04.2024
B 5 R 6/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 110/22
LSG Hessen, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 100/23

Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 6/24 BH

DRsp Nr. 2024/6653

Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im o g Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassungsmitteilung und begehrt von der Beklagten eine höhere Rentenleistung. Das SG Marburg hat seine Klage abgewiesen, das Hessische LSG seine Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.4.2023, Urteil vom 18.12.2023). Der Kläger hat sich mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.1.2023 gegen das ihm am 24.1.2024 zugestellte Urteil des LSG vom 23.1.2024 gewandt, "sofortige Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das LSG hat das Schreiben des Klägers an das BSG weitergeleitet, wo es am 15.2.2024 eingegangen ist.

II