LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2021 7 Sa 169/21
Normen:
TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29a Abs. 1 S. 1; AVR-DW-EKD § 7 Abs. 1 S. 1; AVR-DW-EKD § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1581/20
Anforderungen an die BerufungsbegründungGrenzen des Direktionsrechts des ArbeitgebersDirektionsrecht und Gleichwertigkeit der zugewiesenen Tätigkeiten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 169/21
DRsp Nr. 2022/7061
Anforderungen an die BerufungsbegründungGrenzen des Direktionsrechts des ArbeitgebersDirektionsrecht und Gleichwertigkeit der zugewiesenen Tätigkeiten
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.2. Bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist.
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