BSG - Beschluss vom 26.03.2024
B 1 KR 21/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 164/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 98/22

Anforderungen an die Darlegung der Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 21/23 B

DRsp Nr. 2024/6309

Anforderungen an die Darlegung der Divergenz

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Streitig ist die Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung für eine durchgeführte Magenbypass-Operation.

Die im Jahre 1991 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Wegen der bei ihr bestehenden Adipositas permagna mit einem BMI von 48,9 kg/m2 beantragte sie am 27.5.2017 die Übernahme der Kosten für eine Magenbypass-Operation. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31.5.2017, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2018). Der operative Eingriff erfolgte am 13.3.2018 im E Krankenhaus H. Die vom Krankenhaus zunächst der Beklagten, nach deren Zahlungsverweigerung der Klägerin gestellte Rechnung über 6760,75 Euro ist bisher nicht beglichen worden. Das Krankenhaus hat die Durchsetzung der Forderung bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt.