BSG - Beschluss vom 21.03.2024
B 5 R 168/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 339/23
LSG Baden-Württemberg, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1856/23

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 168/23 B

DRsp Nr. 2024/6508

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zum Beispiel unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Ein ernstlich bestehender Klärungsbedarf zur Verfassungswidrigkeit des § 97 Abs. 1 SGB VI wird nicht hinreichend dargelegt, wenn man nur die eigene Rechtsmeinung zur Verfassungswidrigkeit ausbreitet. Es muss vielmehr in substantiieller Auseinandersetzung mit bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis dargestellt werden, inwiefern im konkreten Fall eine Verletzung von Vrfgassungsvorschriften vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Streitig ist die Anrechnung von Einkommen auf die große Witwerrente des Klägers.