BSG - Beschluss vom 15.04.2024
B 5 R 169/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 917/21
LSG Bayern, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 526/22

Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 169/23 B

DRsp Nr. 2024/6503

Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig die Anrechnung der Regelaltersrente auf eine große Witwenrente.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger bezieht eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Januar 2021 bewilligte ihm die Beklagte eine große Witwenrente ab dem 1.2.2021. Nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres wurde die Rente ab dem 1.5.2021 nicht ausgezahlt, weil die Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde (Bescheid vom 16.6.2021). Auf den dagegen am 2.9.2021 eingelegten "Widerspruch" überprüfte die Beklagte ihre Verwaltungsentscheidung und lehnte erneut die Auszahlung der Witwerrente mit der Begründung ab, die Einkommensanrechnung sei zu Recht erfolgt (Bescheid vom 9.9.2021, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2021).